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Waldhütte Rottenschwil - Зробити резервацію
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Правила та умови
Benützungsreglement Waldhütte Die Ortsbürgergemeindeversammlung Rottenschwil erlässt, gestützt auf § 15 des aargauischen Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 in Verbindung mit § 20 lit. i des aargauischen Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 folgendes Benützungsreglement Waldhütte. § 1 Zweckbestimmung Die Ortsbürgergemeinde Rottenschwil ist Eigentümerin der Waldhütte Rottenschwil. Die Waldhütte steht für gesellige, kulturelle und festliche Anlässe zur Verfügung. Anlässe mit kommerziellem Charakter sind nicht zugelassen. Die Anlagen ausserhalb der Waldhütte stehen den Benützern der Waldhütte zur Verfügung. Ist die Waldhütte nicht vermietet, stehen diese Anlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung. § 2 Verantwortlichkeit Die Verantwortung für die Benützung der Waldhütte liegt beim Gemeinderat. § 3 Benützungsrecht Die Waldhütte steht natürlichen und juristischen Personen gegen Entrichtung einer Benützungsgebühr zur Verfügung. Die beantragende Person muss volljährig sein, am Anlass teilnehmen und gilt als für den Anlass verantwortliche Ansprechsperson gegenüber der Vermieterin und Kontrollorganen. § 4 Benützungsgebühr Für die Benützung der Waldhütte ist eine Gebühr gemäss Gebührentarif im Anhang I zu diesem Reglement zu entrichten. Bei der Schlüsselübergabe ist durch die Benützer ein Depot gemäss Anhang I zu hinterlegen. § 5 Zufahrt Zu- und Wegfahrten erfolgen ausschliesslich über die Kantonsstrasse Bremgarten-Sins über den mit Fahrverbot belegten Weg. Für das Zu- und Wegfahren zur Waldhütte sind am Benützungstag einzig die Benützer der Waldhütte sowie Fahrzeuge für die Anlieferung der Verpflegung berechtigt. § 6 Sorgfaltspflicht Zu Räumlichkeiten und Mobiliar ist Sorge zu tragen. Die Hausordnung gemäss Anhang II ist zu beachten. Mieter, deren Benehmen zu Klagen Anlass gibt, kann die Benützung der Waldhütte verweigert werden. § 7 Haftung Die Vertragsnehmer haften für alle Schäden, die durch die Benützung der Waldhütte entstehen. Der Vermieter lehnt jede Haftung für Unfälle und Schäden, welche bei der Benützung der Waldhütte entstehen, ab; es sei denn, die Ursache läge in der mangelhaft wahrgenommenen Unterhaltspflicht des Eigentümers. § 8 Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen Der Gemeinderat kann die Anhänge I bis III bei Bedarf anpassen und erlässt weitere notwendige Regelungen. Der Gemeinderat kann in ausserordentlichen, begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements genehmigen. § 9 Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde duch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 3. Juni 2019 genehmigt und tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Es ersetzt das Reglment und den Gebührentarif für die Benützung der Waldhütte Rottenschwil vom 18. Juni 2012. GEMEINDERAT ROTTENSCHWIL Frau Gemeindeammann Gemeindeschreiberin Giordana Huonder Cornelia Burkard Anhang I: Gebührentarif 1. Reservationsvorgang Benützungsanfragen sind (wenn möglich elektronisch) an die Gemeindekanzlei Rottenschwil zu richten. Buchungsanfragen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs priorisiert und sind verbindlich. Falls die Waldhütte am gewünschten Datum noch verfügbar ist, erhält der Mieter eine verbindliche, elektronische Buchungsbestätigung. 2. Benützungsgebühren Die Benützungsgebühr beträgt: • für Einwohnerinnen/Einwohner von Rottenschwil CHF 110.00 • für auswärtige Benützerinnen und Benützer CHF 200.00 In der Benützungsgebühr inbegriffen sind die Benützung der Waldhütte (inkl. Küche, Toilette, Aussenanlage, Geschirr und Besteck), die Entschädigung des Hüttenwarts sowie der Verbrauch von Strom, Wasser und Holz. Die Benützungsgebühr beinhaltet maximal den Zeitraum ab 10.00 Uhr des Benützungstages bis 10.00 Uhr des Folgetages. 3. Ausnahmeregelung Alle ortsansässigen Vereine können die Waldhütte zweimal pro Jahr vergünstigt zu CHF 50.00 benützen. Behörden und Kommissionen der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Rottenschwil haben für dienstliche Anlässe Anspruch auf gebührenfreie Benützung. 4. Annullierung der Reservation Wird die Reservation weniger als 14 Tage vor Mietantritt annulliert, so hat der Mieter eine Gebühr von CHF 50.00 zu entrichten. 5. Depot Bei der Schlüsselübergabe ist durch die Benützer ein Depot von CHF 200.00 zu hinterlegen. Das Depot wird den Benützern bei Rückgabe der Schlüssel, nach Abzug allfälliger Kosten für zusätzliche Aufwendungen, zurückerstattet. 6. Kosten für zusätzliche Aufwendungen Materialverluste und Beschädigungen sind der Ortsbürgergemeinde durch die Benützern zu entschädigen. Allfällige Kosten für zusätzliche Dienstleistungen des Hüttenwarts (Vorheizen, Reinigung, etc.) sind durch die Benützer zu entschädigen und werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. Werden durch Nichteinhalten der Vorschriften oder Auflagen zusätzliche Umtriebe verursacht, kann der Gemeinderat eine Umtriebsentschädigung gemäss effektivem Aufwand erheben. Zusätzliches Material • Nespresso-Kapseln pro Kapsel CHF 0.50 • Stromverteiler pro Tag CHF 30.00 • Regenschutz für Feuerstelle auf Anfrage kostenlos Defektes Material • Weinglas pro Stück CHF 3.00 • Kaffeeglas pro Stück CHF 3.00 • Kaffeetasse pro Stück CHF 8.00 • Teller pro Stück CHF 12.00 • Glasschüssel pro Stück CHF 12.00 • Weiteres Material individuell nach Anschaffungskosten Anhang II: Hausordnung 1. Rauchverbot In den Räumen gilt ein generelles Rauchverbot. Rauchen ist nur im Freien erlaubt. Dabei ist der Waldbrandgefahr ganz besondere Beachtung zu schenken. 2. Schwedenofen Das Grillieren im Schwedenofen ist zu unterlassen. Beim Verlassen der Waldhütte darf nur mässig Glut im Schwedenofen belassen werden. 3. Lärm Jegliche Belästigung der Umgebung durch übermässigen Lärm ist zu unterlasssen. Musik- und Lautsprecheranlagen sind in ihrer Lautstärke auf ein Minimum zu beschränken. Rücksichtnahme gilt auch gegenüber der Tieren. 4. Feuer und Feuerwerk In der Umgebung ausserhalb der Feuerstelle dürfen keine Feuer entfacht werden. Das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern ist strikte verboten. 5. Inneneinrichtung Es ist strikte untersagt, Mobiliar ins Freie zu nehmen. Im Bedarsfall können bei der Gemeinde Festbankgarnituren gemietet werden. Es dürfen keine Heftklammern, Nägel oder Reisnägel an Wänden, Tischen oder Stühlen angebracht werden. 6. Reinigung Nach jeder Benützung sind zu reinigen und in sauberer Ordnung zu hinterlassen: • Hausräume und Umgebung der Waldhütte • Tische, Kücheneinrichtung (inkl. Geschirr, Essbesteck, Trinkgläser) Ferner sind vom Mieter angebrachte Wegmarkierungen (Ballons, Tranpsarente, Hinweisschilder, etc.) vom Mieter wieder zu entfernen. 7. Licht- und Stromquellen Die Licht- und Stromquellen sind beim Verlassen der Waldhütte auszuschalten. 8. Anweisungen und Instruktionen des Hüttenwartes Den Anweisungen und Insturktionen des Hüttenwartes ist strikt Folge zu leisten. Anhang III: Zufahrtsplan Zu- und Wegfahrten erfolgen ausschliesslich über die Kantonsstrasse Bremgarten-Sins über den mit Fahrverbot belegten Weg. Für das Zu- und Wegfahren zur Waldhütte sind am Benützungstag einzig die Benützer der Waldhütte sowie Fahrzeuge für die Anlieferung der Verpflegung berechtigt.
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